04.02.2015  ·  Kategorie: Absicherung  ·  Autor: Barbara Ströbele  ·  0 Kommentare

Private Haftpflicht: Gefälligkeitsschäden

Unter Freunden hilft man sich gerne. Doch wer haftet, wenn etwas zu Bruch geht?

Sie helfen beispielsweise jemand beim Umzug und verlieren auf der Treppe das Gleichgewicht, während Sie einen Fernseher hinunter tragen. Das teure Stück geht kaputt.

Können nun Ansprüche gegen Sie gestellt werden?

In diversen Gerichtsurteilen ist entschieden worden, dass der Schädiger im Rahmen einer reinen Gefälligkeitshandlung nur bei grob fahrlässigem bzw. vorsätzlichem Verhalten haftet. Man geht davon aus, dass in der Regel ein Haftungsausschluss für leicht fahrlässig verursachte Schäden stillschweigend vereinbart wurde. Gegründet wird dies mit der Auffassung, dass es dem normalen Rechtsgefühl entspricht, Personen, die eigennützig Hilfeleistungen erbringen, nicht bereits bei leichter Fahrlässigkeit zu Schadensersatzleistungen heranzuziehen.

Tarifbedingungen der privaten Haftpflichtversicherung

Es lohnt sich ein Blick in die Bedingungen Ihrer privaten Haftpflichtversicherung. Viele Versicherungstarife schließen Schäden durch Gefälligkeiten explizit mit ein.

Gerne prüfen wir auch Ihren Tarif, so kennen Sie anschließend die Details und wissen genau, was versichert ist. Wir freuen uns auf Ihren Anruf.

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